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Rechtliche Grundlagen für die Messung und Bewertung von Gefahrstoffen an Arbeitsplätzen der Gassterilisation
Aufgrund der seit 1986 in Kraft getretenen Gefahrstoffverordnung (GefstoffV) und den dazugehörigen Technischen Regeln für Gefahrstoffe (u.a. TRGS 513 "Begasungen mit Ethylenoxid und Formaldehyd in Sterilisations- und Desinfektionsanlagen", TRGS 420: "Ermitteln und Beurteilen der Gefährdungen durch Gefahrstoffe am Arbeitsplatz: verfahrens- und stoffspezifische Kritierien (VSK)", TRGS 402: "Ermittlung und Beurteilung der Konzentration gefährlicher Arbeitsstoffe in der Luft in Arbeitsbereichen") müssen außer den Sterilisationsgasen Ethylenoxid und Formaldehyd die anderweitig verwendeten Gefahrstoffe im Bereich der Sterilisationszentren erfasst, deren Konzentration in der Atemluft der Mitarbeiter gemessen und das ermittelte Ergebnis mit dem zugehörigen Grenzwert verglichen werden. Werden bestehende Grenzwerte überschritten, sind geeignete Schritte zur Reduktion der vorliegenden Belastung zu empfehlen. Ausnahmen von der Messverpflichtung sind für den Betrieb sowohl eines Ethylenoxid- als auch eines Formaldehyd-Sterilisators bei Vorliegen eines VSK möglich, wenn dies in den Unterlagen zur Gefährdungsermittlung nach §5 Arbeitsschutzgesetz bzw. nach §16 GefStoffV dokumentiert und bereit gehalten wird.
MZ


Webcode 363520